Constitution

Die Satzung der Deutschen Sektion der
Controlled Release Society e.V.

Präambel

Die Controlled Release Society, Inc. (CRS) ist eine internationale Fachorganisation, die es sich zum Ziel gesetzt hat, den Wissensaustausch auf dem Gebiet neuer Therapiesysteme zu fördern. Das Anliegen der Deutschen Sektion der Controlled Release Society e. V. (CRS/Local Chapter Germany) ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesem Bereich wissenschaftlicher Forschung durch die Bereitstellung einer Infomationsplattform für die Fort und Weiterbildung auf internationalem Niveau. 

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck der Sektion

§ 1 Name
Die Sektion ist ein Verein und führt den Namen "Deutsche Sektion der Controlled Release Society e.V. (CRS/Local Chapter Germany) (im folgenden "Verein" genannt).

§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist Saarbrücken (er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken).

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck
(1) Der Verein fördert den wissenschaftlichen Meinungsaustausch, die Bereitstellung von Information und die Verstärkung der interdisziplinären Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung moderner Arzneistoff-Therapiesysteme. Die Förderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses auf diesem Gebiet ist ein weiteres Anliegen des Vereins.

(2) Er erfüllt seine Aufgaben vornehmlich durch:
  •     wissenschaftliche Vortragsveranstaltungen.
  •     praktische Demonstrationskurse ("Workshops").
  •     Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten.
Zusammenarbeit und wissenschaftlicher Meinungsaustausch mit der Controlled Release Society Inc. und ihren Unterorganisationen sowie anderen wissenschaftlichen Gesellschaften. Abgabe von wissenschaftlichen Stellungnahmen zu Problemen von öffentlichem Interesse.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

(4) Alle Ämter des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt; lediglich Reisekosten und Tagesspesen werden in einer vom Präsidium festzusetzenden Höhe vergütet.


II Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus:
  • ordentlichen Mitgliedern
  • studentischen Mitgliedern
(2) Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen mit Wohnsitz auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, welche auf den Gebieten Pharmazie, Biochemie, Biotechnologie, Molekularbiologie, Tiermedizin und Agrochemie, oder verwandten Wissenschaften an der Entwicklung neuartiger Therapiesysteme forschen und arbeiten und gewillt sind, den Verein bei Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied setzt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein voraus, dessen Vorstand über die Aufnahme entscheidet.

(3) Studentische Mitglieder sind Personen, die an einer deutschen Universität in einem der unter (2) angegebenen Studiengänge als Studenten eingeschrieben sind, oder als Doktoranden die Promotion in einem der oben genannten Fächer anstreben. Die Aunahme als studentisches Mitglied setzt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein voraus, dessen Vorstand über die Aufnahme entscheidet. Nach erfolgreichem Studienabschluss oder erfolgter Promotion werden die studentischen Mitglieder ordentliche Mitglieder.

§6 Beiträge
(1) Ordentliche und studentische Mitglieder zahlen einen Beitrag der von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird spätestens vier Wochen nach Zugang der Beitragsrechnung fällig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod des Mitglieds
b) Austrittserlärung des Mitglieds
Diese kann nur in schriftlicher Form mit einer dreimonatigen Frist auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist vom ordentlichen und studierenden Mitglied an den Vorstand, vom fördernden Mitglied an das Präsidium zu richten.
c) Ausschluss
Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es die staatsbürgerlichen Rechte verliert. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied gegen den Zweck des Vereins handelt, sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet. Als grobe Pflichtverletzung gilt auch, wenn das Mitglied auch nach Mahnung in der ihm gesetzten Frist nicht zahlt. Über den Anschluss entscheidet das Präsidium. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Hauptversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Präsidenten eingelegt werden. Die Entscheidung der folgenden Hauptversammlung ist endgültig.


III. Organe des Vereins und ihre Aufgaben

§ 8 Organe
(1) Das Präsidium besteht aus
a) dem Präsidenten
b) einem stellvertretenden Präsidenten (Vizepräsidenten)
c) dem Generalsekretär
d) dem Schatzmeister

(2) Der Präsident, der stellvertretende Präsident, der Generalsekretär und der Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Aufgaben des Präsidenten sind:
  • die Planung von Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins gemäß § 4 (2), in Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Präsidenten.
  • der Vorsitz bei allen Versammlungen des Vereins,
  • die Einsetzung von Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben, soweit erforderlich.

(4) Die Aufgaben des stellvertretenden Präsidenten sind:
  • die Vertretung des Präsidenten.
  • die Planung von Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins gemäß § 4 (2), in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten.
  • die Bekanntmachung und Ankündigung von Veranstaltungen des Vereins in Fachzeitschriften.

(5) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind:
  • die Protokollführung bei Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins.
  • die Anknüpfung und Unterhaltung von Kontakten zur Industrie, universitären Einrichtungen und der Controlled Release Society.
  • die Anfertigung und Verwaltung der Mitgliederkartei des Vereins.
  • die Anfertigung eines Anmeldeformulares und die Anwerbung neuer Mitglieder.
  • die Anfertigung eines jährlichen Berichtes über die Aktivitäten des Vereins.

(6) Die Aufgaben des Schatzmeisters sind:
  • die Anfertigung eines jährlichen Kassenberichtes
  • die Aufstellung eines Jahresbudgets.
  • die Verwaltung der Finanzen.
  • die Verwaltung des Spendenkontos des Vereins

(7) Das Präsidium bleibt bis zum Inkrafttreten der Neuwahl im Amt.

(8) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Hauptversammlung genehmigt wird.

(9) Dem Präsidium obliegt die Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben des Vereins.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus:
  • dem Präsidenten
  • dem stellvertretenden Präsidenten
  • dem Generalsekretär und
  • dem Schatzmeister

(2) Der Präsident ist alleine vertretungsberechtigt, der stellvertretende Präsident nur gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dem Schatzmeister.

(3) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Präsidiums durch.

§10 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Prüfung der Frage, ob im Berichtszeitraum die Wahrnehmung der in § 4 aufgeführten Aufgaben des Verein erfolgreich verlaufen sind. Im Rahmen des §4 soll sie Anstöße für neue Aktivitäten des Vereins geben.

(2) Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 (4).

(3) Die Hauptversammlung nimmt außerdem noch folgende Aufgaben wahr:
  1. Sie mimmt den Geschäftsbericht des Präsidenten entgegen.
  2. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Generalsekretärs entgegen.
  3. Sie nimmt die Jahresabrechnung des Schatzmeisters und die Prüfungsberichte der Kassenprüfer entgegen.
  4. Sie erteilt dem Präsidium und dem Vorstand Entlastung.
  5. Sie setzt die Beträge fest.
  6. Sie genehmigt die Haushaltspläne.
  7. Sie wählt zwei Kassenprüfer und deren Stellvertreter für die Wahlperiode des Präsidiums.
  8. Sie genehmigt die Geschäftsordnung des Präsidiums und die erforderlich werdenden Änderungen.
  9. Sie erläßt die Wahlordnung zur direktwahl de Präsidenten und die erforderlich werdenden Änderungen.
  10. Sie wählt den Wahlausschuss für die Direktwahl des Präsidenten.
  11. Im Bedarfsfall bestimmt sie einen Leiter der Hauptversammlung.
  12. Sie beschließt Satzungsänderungen.
  13. Sie entscheidet endgültig über einen Widerspruch gegen den Ausschluss aus dem Verein, ausgenommen ist ein Ausschluss wegen säumiger Beitragszahlung.

(3) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(4) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von wenigstens acht Wochen einberufen Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse. Sie muss Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Eine Tagesordnung und ggf. weitere Unterlagen sind beizufügen.

(5) Auf Antrag des Präsidenten, auf schriftlich begründeten Antrag von 5 vom Hundert aller ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung unter Beachtung der Frist und Form des Absatzes 4 einzuberufen.

(6) An allen Hauptversammlungen des Vereins ist jedes Mitglied teilnahmeberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf Delegierte ist zulässig.

(7) Wird von einem Mitglied geheime Abstimmung verlangt, so muss geheim abgestimmt werden.

(8) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder durch Delegierte vertreten sind.

(9) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und den Mitgliedern bekannt gegeben wird.

§ 11 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung müssen wenigstens 6 Monate vor einer Hauptversammlung schriftlich beantragt und im Präsidium beraten und abgestimmt werden.

(2) Die Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluss der Hauptversatmmlung und bedarf wenigstens einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.

(3) Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist den Mitgliedern bei der Ladung zur Hauptversammlung im Wortlaut bekanntzugeben und als Tagesordnungspunkt aufzuführen.

(4) Sollte eine Bestimmung der Satzung durch das Registergericht beanstandet werden, so ist der Vorstand berechtigt, falls es sich um eine rein redaktionelle Änderung handelt, die Änderung vorzunehmen. Materielle Änderungen sind von der nächsten Hauptversammlung zu beschließen.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur auf begründeten Antrag, der wenigstens von einem Viertel der Mitglieder eingereicht werden muss, in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Dieser ist zwölf Monate vor der Hauptversammlung dem Vorstand einzureichen. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der auf der Hauptversammlung vertretenden Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seines satzungsmäßigen Zwecks fällt sein Vermögen an eine von der Hauptversammlung zu beschließende, von der Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannte wissenschaftliche Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird. Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Schlussbestimmung
(1) Die Erlöse des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt. Die Mitglieder dürfen weder Teile des Vereinsvermögens noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Kapitalanteile zurück.

§ 14 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage ihres Eintrages in das Vereinsregister in Kraft (am 27. Januar 1998).
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